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Steuern & Co.: Das ändert sich 2019
Zum 1. Januar 2019 treten viele neue Regelungen in Kraft, die Sie als Unternehmen beachten müssen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 6700 Euro monatlich in den westlichen Bundesländern und 6150 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf den bundesweit einheitlichen Wert von 4537,50 Euro je Monat. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse wird 2019 wieder komplett zur Hälfte von Arbeitgebern getragen, auch der Zusatzbeitrag. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt. In der Pflegeversicherung werden die Beiträge voraussichtlich um 0,3 Prozent steigen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 42 Cent auf 9,19 Euro brutto je Arbeitsstunde. Damit sinkt die Arbeitszeit der bei Ihnen beschäftigten Minijobber. Passen Sie die Verträge mit den Minijobbern nicht an, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob oder Sie verstoßen gegen das Mindestlohngesetz.
Der Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet. Die Midijobber dürfen dann zwischen 450,01 und 1300 Euro (bislang bis 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Bei der Anerkennung der Rentenansprüche wird aber innerhalb dieser sogenannten Gleitzone so gerechnet, als hätte der Midijobber die vollen, seinem Verdienst entsprechenden Rentenbeiträge gezahlt. Ihr Arbeitgeberanteil bleibt in allen Bereichen der Sozialversicherung hingegen unverändert und muss in der Höhe des halben regulären Beitragssatzes entrichtet werden.
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter seine Arbeitszeit für bestimmte Zeit verkürzen möchte, hat er ab 2019 das Recht, zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren. Diese neue Brückenteilzeit soll für alle Arbeitnehmer greifen, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Das gilt jedoch nur in Unternehmen ab 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
Selbstständige mit geringen Einkünften werden bei der Kranken- und Pflegeversicherung deutlich entlastet. Bislang wurde der Beitrag aus der Mindestbemessungsgrenze von 2283,75 Euro monatlich berechnet, auch wenn das tatsächliche Einkommen deutlich unter dieser Grenze lag. Da Selbstständige, anders als Angestellte, diesen Beitrag alleine tragen mussten, waren sie einer besonderen Belastung ausgesetzt. Das neue fiktive Mindesteinkommen beträgt ab dem kommenden Jahr 1142 Euro pro Monat. Zahlten sie bislang auch bei niedrigem Verdienst mehr als 400 Euro im Monat, sinkt ihr Beitrag ab 2019 auf knapp über 190 Euro. Das ist im Versichertenentlastungsgesetz geregelt.
Arbeitnehmer, denen Sie ein Jahresticket für Bus und Bahn bezahlen, müssen diesen geldwerten Vorteil künftig nicht mehr versteuern. Allerdings wird die steuerfreie Arbeitgeberleistung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dienstfahrräder und E-Bikes, die Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, dürfen von den Mitarbeitern steuerfrei privat benutzt werden.
Bei den Betriebsrenten gilt ab dem Jahreswechsel eine Zuschusspflicht für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen: Sofern Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen, müssen Sie pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Direktversicherung zahlen. Ab 2022 sind Sie zu dieser Zuzahlung auch bei Mitarbeitern verpflichtet, die mit der Entgeltumwandlung schon vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben.
(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)